BGH-Urteil: Nutzer müssen Tracking-Cookies im Netz aktiv zustimmen

Auf heutigen Websites sind Cookie-Hinweise allgegenwärtig. Kaum jemand liest sie, klickt sie entweder einfach weg oder bestätigt zähneknirschend mit OK. Was man da gerade genau bestätigt hat wird gegebenenfalls erst klar, wenn man seitenlange Datenschutzerklärungen gelesen hat.

Cookie-Banner waren eigentlich bereits lange vor der DSGVO vorgeschrieben, haben sich aber erst durch die angedrohten Strafen durchgesetzt. Dabei sind bei genauerer Betrachtung viele rechtlich falsch oder vielleicht sogar gar nicht notwendig.

Bisher gab es noch keine höchstrichterliche Bestätigung, ob nur ein Hinweis auf die Verwendung von Cookies notwendig ist oder der Einbindung explizit zugestimmt werden muss. Die Texte der entsprechenden Verordnungen ließen aber schon immer den letzteren Schluss zu. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich nun dieser Lesart angeschlossen und in einem Urteil entschieden, dass eine aktive Zustimmung notwendig ist, um Cookies setzen zu dürfen. In Anlehnung an die Vorgehensweise bei der Bestellung von Newslettern nennt sich das auch „Opt-in Cookie-Hinweis“.

Dabei geht es ausdrücklich nur um Tracking-Cookies, die „zur Erstellung von Nutzerprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung“ gedacht sind. Darunter fallen z. B. statistische Auswertungen mit Google Analytics, Matomo oder ähnlicher Software aber auch die Einbindung weiterer Google-Tools wie Google Fonts und Google Maps ebenso wie das sogenannte Facebook-Pixel, Social-Sharing-Buttons und so weiter.

Cookies, die zur Funktion der Website notwendig sind, dürfen dagegen ohne Zustimmung (und auch ohne Hinweis!) gesetzt werden. Dazu zählen Cookies des Content-Management-Systems, des Shop-Systems, von Konten und Profilen (nach einem Login bzw. der Anlage eines Kontos, bei dem der Datenschutzerklärung zugestimmt wurde), etc. Das gilt vor allem für sogenannte Session-Cookies, die nach dem Schließen des Browserfensters gelöscht werden und daher keine Nachverfolgung ermöglichen.

Die Navigate AG bietet ein eigenes Tool zur Einbindung eines Opt-in Cookie-Hinweises an, das wir auf den Namen „Cookie-Navigator“ getauft haben. Es bietet die Möglichkeit, jedem Cookie einzeln zuzustimmen. Die Einbindung ist dabei unabhängig von verwendeten Content-Management-System.

Darüber hinaus unterstützen wir Sie auch bei der Erstellung einer passenden Datenschutzerklärung. Wir arbeiten dabei mit der auf IT-Recht spezialisierten Karlsruher Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte zusammen, da wir natürlich selbst keine Rechtsberatung anbieten dürfen.

Sie möchten mehr zu Opt-in Cookie-Hinweisen erfahren?
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